1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 24'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei erfolgte unter anderem mit der Begründung "Kassabuchführung; Agenda fehlt. Fehlende Einnahmen" eine ermessensweise Aufrechnung von CHF 6'000.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 hat A. mit Schreiben vom 13. August 2020 Einsprache erhoben. Er stellte den Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 6'000.00 sei zu verzichten. 3. Am 19. Oktober 2020 fand eine Besprechung statt.