8. Zusammenfassend wählte die Steuerkommission Q. mit dem Vermögensvergleich eine geeignete Methode für eine Ermessensveranlagung des Einkommens. Da die Position der Lebenshaltungskosten und der Heizund Nebenkosten einer gewissen Unsicherheit unterworfen ist und üblicherweise nur bei Ermessensmissbrauch in den Ermessensspielraum der Steuerkommission eingegriffen wird, hat das Spezialverwaltungsgericht vorliegend auf eine Korrektur zu verzichten. Das gleiche gilt für den aufgerechneten Anteil der Kosten für den Umbau. 9. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.