7.4.5. Zusammenfassend haben die Rekurrenten die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die Zahlungsnachweise nicht vollständig eingereicht haben. Zudem ist die signifikante Differenz zwischen den aufgelegten Rechnungen und den Baukosten gemäss Baugesuch ungeklärt. Die Aussagen widersprechen sich und sind deshalb unglaubwürdig. Gleiches gilt für die Behauptung, erst im Jahr 2018 mit dem Umbau begonnen zu haben, zumal sie der Auskunft offizieller Seite widerspricht. Der Unrichtigkeitsnachweis ist nicht gelungen.