Auf Vorhalt wandten die Rekurrenten ein, dass mit dem Umbau erst Anfang 2018 begonnen worden sei, weshalb dieser die vorliegend zu interessierende Steuerperiode 2016 nicht betreffe. Weiter reichten die Rekurrenten aufforderungsgemäss mehrere Rechnungen zum Umbau ein. Nicht vollständig eingereicht wurden die dazugehörenden Zahlungsnachweise, obwohl sie in der Editionsverfügung des Spezialverwaltungsgerichts explizit verlangt wurden. Dadurch haben die Rekurrenten die Mitwirkungspflicht verletzt.