Wie die Differenz zwischen der angedrohten Aufrechnung von CHF 60'000.00 und den aufgerechneten CHF 100'000.00 zustande kam, wurde in der Abweichungsbegründung nicht thematisiert. Die Steuerkommission Q. hat diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt. Indem die Rekurrenten im Rekursverfahren zur Aufrechnung von CHF 40'000.00 (zusätzlich zur angedrohten Aufrechnung von CHF 60'000.00) Stellung nehmen konnten, wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt.