7.3.4. Unter Berücksichtigung der unsicheren Positionen (Lebenshaltungskosten, Heiz- und Nebenkosten) und dem Ermessensspielraum der Vorinstanz, ist das aufgerechnete (Teil-)Einkommen von CHF 60'000.00 nicht zu beanstanden und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. 7.4. 7.4.1. In der Veranlagungsverfügung wurde weiter, entgegen der oben erwähnten Androhung, ein Einkommen von insgesamt CHF 100'000.00 aufgerechnet. - 12 -