7.2. Wie bereits erwähnt rechnete die Vorinstanz ermessensweise ein (unselbständiges) Erwerbseinkommen des Rekurrenten von insgesamt CHF 100'000.00 auf. Dieser Betrag besteht aus zwei Komponenten (CHF 60'000.00 Lebenshaltungskosten und CHF 40'000.00 weitere Kosten), die nachfolgend separat abzuhandeln sind. 7.3. 7.3.1. Die Steuerkommission Q. hat die Lebenshaltungskosten (Kosten für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, private Versicherungsprämien) der Rekurrenten und ihrer beiden Kinder im Vermögensvergleich pro memoria - 11 -