6.2. Die Rekurrenten brachten weiter vor, sie hätten viele Betreibungen gehabt. Den Betreibungsregisterauszug legten sie jedoch erst im Rekursverfahren auf. Dieser kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auch wenn der Einwand zu berücksichtigen wäre, ist den Rekurrenten entgegenzuhalten, dass auf dem Auszug nicht ersichtlich ist, wann die Betreibungsbegehren erhoben wurden und wann die geschuldeten Beträge bezahlt wurden. Der Auszug der "Schuldner-Informationen" beinhaltet die Eingänge der Betreibungsbegehren vom 1. Januar 2011 bis 9. August 2016. Es wurde sodann - 10 -