6.1.2. Gemäss dem Auszug aus dem Einwohnerregister waren nicht nur die Rekurrenten (mit ihren Kindern H. und I.), sondern auch noch weitere Personen an derselben Adresse in Q. gemeldet. Es ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen den wiederholten Behauptungen der Rekurrenten – weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren von den Rekurrenten bewiesen wurde, dass die weiteren Familienmitglieder die Lebenshaltungskosten der Rekurrenten bezahlt haben. Es wurden insbesondere keine Belege eingereicht, die diese Behauptung stützen würden. Der Einwand, der Bruder habe die Hypothek bezahlt, erfolgte erst im Rekursverfahren und damit verspätet.