Hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhalts stellten sich im Veranlagungsverfahren Finanzierungsfragen, die mangels Unterlagen nicht geklärt werden konnten. Das Gemeindesteueramt Q. war also gehalten, Unterlagen einzufordern. Trotz Aufforderungen und Mahnungen bestand weiterhin eine Unsicherheit über die tatsächlichen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat auch die formellen Voraussetzungen erfüllt (Mahnungen vom 23. April 2019 und 14. Mai 2019). Die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfolgte deshalb zu Recht.