(zum Ganzen: AGVE 1996 S. 220, mit Hinweisen; VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 191 StG N 36). -8- 4.2. Der erstellte Vermögensvergleich zeigt ein Einkommensmanko von rund CHF 11'000.00. Dabei sind die Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und die Kosten für Versicherungen lediglich mit je CHF 1.00 (pro memoria) berücksichtigt worden. Das Einkommensmanko würde zweifellos noch höher ausfallen, wenn diese beiden Positionen mit den tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt worden wären.