7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuererklärung 2017 von A. und B. beigezogen und beim Gemeindesteueramt Q. weitere Abklärungen getroffen (Aktennotiz vom 21. Januar 2022). -3- 8. Aufforderungsgemäss nahmen A. und B. mit Schreiben vom 9. Februar 2022 zur Aufforderung der Akteneinreichung des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 Stellung und reichten Unterlagen ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).