4. Den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 (Zustellung am 3. Dezember 2020) zogen A. und B. mit Rekurs vom 21. Dezember 2020 (Postaufgabe 24. Dezember 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie stellten folgenden Antrag: "Der Beschluss soll aufzuheben und die Einsprache gut zuheissen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben eine Replik erstattet.