1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 100'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 100'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Dabei wurden ermessensweise Einkünfte aus weiteren Vergütungen von CHF 100'000.00 zu den deklarierten Einkünften aus unselbständigem Haupterwerb von CHF 14'360.00 von A. hinzugerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 23. Juli 2020 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 3. August 2020 Einsprache. 3. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.