4.4.2. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das Total der Mehrwerte von CHF 4'420.00 (CHF 3'099.00 + CHF 1'321.00; exkl. Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer) auf CHF 2'000.00 (exkl. Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer) herabgesetzt. 4.6 Die neue Berechnung des steuerbaren Einkommens ist Sache der Steuerkommission Q. 5. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu ca. 55 %. Sie hat daher 45 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: