Badezimmermöbel einen tieferen Qualitäts- oder Komfortstandard hatte als das neue. Aufgrund der aktenkundigen Fotos sind die Ausführungen der Rekurrentin, dass die Funktion und der Komfort des neuen Badezimmermöbels mit dem Vorgänger identisch sind, nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass das neue Badezimmermöbel heute ungefähr den gleichen Komfort bietet wie das alte zu seiner Zeit. Die Rekurrentin weist auch zu Recht darauf hin, dass gemäss dem MB LUK beim Ersatz von "gleichwertigen Badezimmermöbeln im gleichen Umfang" die Kosten vollumfänglich abziehbar sind. Es ist daher betreffend Badezimmermöbel kein wertvermehrender Anteil auszuscheiden.