4.4. 4.4.1. Die Steuerkommission Q. hat überdies 33 % der Kosten von total CHF 4'003.00 (CHF 3'183.00 + CHF 530.00 + CHF 290.00; exkl. Mehrwertsteuer; vgl. Rechnung der E. AG vom 23. September 2019, S. 2), d.h. CHF 1'321.00 für den Ersatz des Unterbaumöbels nicht zum Abzug zugelassen. Sie stützt sich dabei auf das MB LUK betreffend "Ersatz von Badezimmermöbeln im gleichen Umfang, bei denen die bisherige Ausführung einen tieferen Qualitäts- oder Komfortstandard hatte" (MB LUK, S. 44) und geht davon aus, dass beim Ersatz eines 40-jährigen Möbels eine Qualitätsund Komfortsteigerung vorliegt. Dieser Betrachtungsweise kann das Spezialverwaltungsgericht nicht zustimmen.