3.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Rekurrentin beantragt, es sei auf die Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils von 20 % der Kosten für die Badsanierung zu verzichten. 4.2. Die Steuerkommission Q. hat betreffend die Kosten für die Badsanierung pauschal einen Mehrwert von 20 % ausgeschieden. Sie führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 2): -5-