Diese sollen lediglich in begründeten Fällen davon abweichen, werden dadurch aber nicht von ihrer Pflicht entbunden, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und insbesondere den konkreten Einzelfall zu würdigen (RGE vom 20. Dezember 2006 [3-RV.2006.22]). Das MB LUK wird vom Kantonalen Steueramt periodisch angepasst bzw. erweitert. Dabei wird insbesondere auch die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts berücksichtigt.