Das Wesen der Modernisierung, welche noch als Instandstellung bezeichnet werden kann, besteht darin, dem Gebäude mit partiellen Massnahmen den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung einer Liegenschaft, welche einer eigentlichen -4- Neuerrichtung gleichkommt, sind dagegen nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig.