2. Die Rekurrentin und ihr Partner haben im Jahr 2019 eine Sanierung des Badezimmers bzw. des separaten WC in der von ihnen bewohnten Liegenschaft vorgenommen. Sie macht geltend, die Steuerkommission Q. habe bei der steuerlichen Beurteilung der dadurch angefallenen Kosten zu Unrecht auf das Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" (nachfolgend: MB LUK) des Kantonalen Steueramtes mit Gültigkeit ab 2020 abgestellt. Für die im Jahr 2019 vorgenommene Sanierung sei das Merkblatt mit Gültigkeit ab 2009 mit den Änderungen vom 21. November 2014 anzuwenden.