1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 300'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 11'659.00 lediglich CHF 8'634.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erhob A. mit Schreiben vom 29. Juni 2020 Einsprache und beantragte sinngemäss, es seien die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.