BGE 137 II 419 E. 2.2.1). - 11 - 4.6.2. Vorliegend wurden die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in Q. von CHF 1'846'000.00 (E. 3.2.) nicht gänzlich für den Erwerb und den Bau des selbstgenutzten Teils der Ersatzliegenschaft wiederverwendet, belaufen sich die diesbezüglichen Kosten doch auf gut CHF 1'600'000.00 (54.4 % von CHF 2'949'192.00; E. 2.1.1., 2.1.2. und 4.5.2.). Wurde der Gewinn von CHF 754'000.00 (E. 3.2.) demnach auch nicht teilweise reinvestiert, kann kein Steueraufschub gewährt werden. Die Rekurrenten haben den Grundstückgewinn somit sofort zu versteuern. 5. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.