4.4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ersatzliegenschaft nur hinsichtlich der Wohneinheit A als dauernd und ausschliesslich selbst genutzt gilt. 4.5. 4.5.1. Gemäss Lehre berechnet sich der Selbstnutzungsgrad von Mehrfamilienhäusern nach Massgabe der Ertragsverhältnisse oder der Flächen der selbstgenutzten und nicht eigengenutzten Teile bzw. der Eigentumsquoten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 98 StG N 7).