4.4.7. Dem Vertreter ist zuzustimmen, dass die erworbene Liegenschaft nur dann als selbst bewohnt gilt, wenn die steuerpflichtige Person deren Eigenmietwert in der Steuererklärung deklariert (RGE vom 26. Juni 2008 [3-RV.2007.142]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 98 StG N 6). Dabei handelt es sich um eine notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung. Allein aus dem Umstand, dass die Rekurrenten vorliegend den Eigenmietwert beider Wohneinheiten versteuern, kann nicht geschlossen werden, die Liegenschaft in R. werde ausschliesslich von den Rekurrenten selbst genutzt.