es sich bei den beiden Wohnungen um räumlich abgetrennte Wohneinheiten handelt. Die Wohnung B kann daher nicht als von den Rekurrenten ausschliesslich selbst genutzt betrachtet werden. 4.4.6. Der Vertreter macht geltend, dass die Türen zu den Wohnungen in der Liegenschaft in R. immer offen stünden, und dass deren Wohnfläche geringer sei, als jene, welche der Familie der Rekurrenten zuvor in Q. zur Verfügung gestanden sei. Diese Umstände bleiben ohne Einfluss auf die rechtliche Würdigung, vermögen sie doch nichts daran zu ändern, dass es sich bei den beiden Wohnungen der Liegenschaft in R. um separate Wohneinheiten handelt. - 10 -