Auch wenn es sich für die Rekurrenten und deren Kinder aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse anders anfühlen mag, liegt in rechtlicher Hinsicht kein gemeinsamer Haushalt vor. Die anderslautende Ansicht des Vertreters findet in der Lehre und Rechtsprechung keine Stütze, zumal im Rekurs diesbezüglich auch keine Quellen angegeben werden. Soweit die volljährigen Kinder der Rekurrenten die Wohnung A ebenfalls mitbenutzen, ändert dies nichts daran, dass diese Wohneinheit als ausschliesslich von den Rekurrenten selbst bewohnt zu betrachten ist.