4.4.5. Gemäss Rechtsprechung und Lehre liegt also kein gemeinsamer Haushalt mit den steuerpflichtigen Personen vor, wenn volljährige Kinder in einem Mehrfamilienhaus über einen eigenen Eingang und eine eigene Küche verfügen. Zum einen sind die Kinder der Rekurrenten volljährig und zum anderen sind die beiden übrigen Voraussetzungen (eigener Eingang und eigene Küche) unbestrittenermassen erfüllt. Auch wenn es sich für die Rekurrenten und deren Kinder aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse anders anfühlen mag, liegt in rechtlicher Hinsicht kein gemeinsamer Haushalt vor.