4.4.4. Der Begriff "ausschliesslich selbst genutzt(en)" wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Lehre gilt eine Liegenschaft nur dann als "ausschliesslich selbst genutzt", wenn sie nur von der steuerpflichtigen Person als (zivilrechtlicher) Eigentümerin, eventuell zusammen mit ihren Familienangehörigen, tatsächlich selbst bewohnt wird (M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 210).