4.4.3. Die Vorinstanz führt aus, dass die Ersatzliegenschaft in R. aus zwei separaten Wohneinheiten bestehe. Die Rekurrenten würden nur eine davon bewohnen. Die andere werde den erwachsenen Kindern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, welche darin ihren eigenen Haushalt führen würden. Das Ersatzbeschaffungsprivileg gelte daher nur für die von den Rekurrenten bewohnte Wohneinheit (vgl. Einspracheentscheid).