4.4.2. Der Vertreter macht geltend, dass für die Beurteilung der Ersatzbeschaffung nicht die theoretische Möglichkeit, die Wohnung B für sich isoliert als eigenständiges Objekt zu nutzen, sondern die tatsächliche Nutzung massgebend sei. Die Ersatzliegenschaft in R. werde von den Rekurrenten und deren Kindern nachweislich als Familienhaus gemeinsam bewohnt und genutzt. Diese würden im Haus gemeinsam und als wirtschaftliche Einheit einen (einzigen) Familienhaushalt führen, welcher sich räumlich über die Wohnungen A und B erstrecke (vgl. Rekurs).