4.4. 4.4.1. Unbestritten ist, dass die in § 98 Abs. 1 StG genannten Fristen eingehalten sind, und dass zumindest bezüglich der von den Rekurrenten bewohnten Wohnung A des Zweifamilienhauses in R. von einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Ersatzliegenschaft auszugehen ist. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das gesamte Zweifamilienhaus bzw. -8- auch die Wohnung B ausschliesslich von den Rekurrenten selbst genutzt wird.