4.2.5. Wird eine Liegenschaft nicht ausschliesslich selbst bewohnt, führt dies nicht zur vollständigen Verweigerung des Steueraufschubs. Vielmehr wird derjenige Anteil des Gewinns, der auf den ausschliesslich selbst bewohnten Anteil am Grundstück fällt, in die Ersatzbeschaffung einbezogen (Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 2010 [2C_539/2010] E. 4. = StR 2012 S. 54; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 216 StG ZH N 329). -7-