3.1.3. Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis (§ 103 StG) und den Aufwendungen (§ 104 StG) zusammen. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen (§ 105 Abs. 1 StG). 3.2. Die Parteien sind sich einig betreffend Erlös (CHF 2'600'000.00), pauschalierte Anlagekosten (CHF 1'846'000.00) und Grundstückgewinn (CHF 754'000.00) der Liegenschaft in Q..