Es kann daher offengelassen werden, ob die Steuerkommission ihren Einspracheentscheid mit Schreiben vom 6. November 2020 überhaupt in Wiedererwägung ziehen (die Wiedererwägung ist im geschlossenen Rechtsmittelsystem des aargauischen Steuergesetzes nicht vorgesehen) bzw. nach Eintritt der Rechtskraft widerrufen konnte, oder aber die Einsprache vom 22. Oktober 2020 als Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 19 - Das Gericht erkennt: