5.4. Folglich liegt durch § 19 Abs. 2 StG keine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des Gebots der Gleichbehandlung und der Rechtsgleichheit vor. Demgemäss gilt für die Berechnung der Steuerfaktoren des Rekurrenten, dass er die Steuern für seinen im Kanton Aargau gelegenen Geschäftsbetrieb mindestens zu dem Steuersatz zu entrichten hat, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. 6. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet. Der Rekurs ist abzuweisen.