denmix bzw. keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 BV enthält. 5.3. Auch der Schlussfolgerung des Rekurrenten, dass Rechtsgleichheit dadurch gewährt werde, dass die Schweiz nur konsequent das steuerbare Einkommen besteuert, zum Satz des in der Schweiz realisierten Einkommens, kann nicht gefolgt werden. Denn wie bereits erwähnt (vgl. VGE vom 3. Juli 2017 [WBE.2017.220], Erw. 2.2.3.2), liefe dies auf eine systematische Schlechterstellung der in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen hinaus.