Im zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV eine Korrektur der Auslegung von § 19 Abs. 2 StG erforderlich ist, wenn im Ausland Verluste resultieren. Mit Hinblick auf die entsprechende Regelung in Art. 6 Abs. 2 DBG sowie die herrschende Lehrmeinung und aktuelle Rechtsprechung (hierzu kann auf die zitierten Literaturstellen und Rechtsprechung in der Stellungnahme des KStA vom 14. Januar 2021 verwiesen werden) kann festgehalten werden, dass § 19 Abs. 2 StG keinen Metho- - 18 -