Folglich steht hier die Eruierung der Kosten bzw. Erträge im Ausland der Anwendung von § 19 Abs. 2 StG nicht entgegen. In Bezug auf die Möglichkeit zur Feststellung des in Deutschland resultierenden Liegenschaftsertrags bzw. der Liegenschaftsunterhaltskosten ist auch das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 BV nicht verletzt.