5.2. Anders als vom Rekurrenten dargelegt, ist gemäss Locher (P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil., Therwil 2001, Art. 7 DBG N 13) nur für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten auf die Berücksichtigung des ausländischen Ergebnisses zu verzichten, da dort die Feststellung der im Ausland gelegenen Vermögenswerte nicht ohne weiteres möglich ist. Vorliegend lassen sich der Liegenschaftsertrag bzw. die Liegenschaftsunterhaltskosten ermitteln und wurden im Übrigen gemäss dem Rekurrenten in der deutschen Steuererklärung angegeben. Folglich steht hier die Eruierung der Kosten bzw. Erträge im Ausland der Anwendung von § 19 Abs. 2 StG nicht entgegen.