Mit anderen Worten kann die Gleichbehandlung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auch die Ausgangslage vergleichbar ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht von in der Schweiz wohnhaften Personen und die beschränkte Steuerpflicht bei lediglich wirtschaftlicher Zugehörigkeit – also ohne Wohnsitz in der Schweiz – stellen gerade keine vergleichbare Grundlage dar. Gegen Art. 21 Abs. 2 FZA wird folglich vorliegend nicht verstossen, soweit dieser überhaupt anwendbar ist.