Auch der vom Rekurrenten angestrengte Vergleich mit in der Schweiz wohnhaften Personen und seine Folgerung der Verletzung der Regelungen von Art. 21 Abs. 2 FZA scheitert. Art. 21 Abs. 2 FZA regelt, dass keine Bestimmung so auszulegen ist, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Mit anderen Worten kann die Gleichbehandlung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auch die Ausgangslage vergleichbar ist.