5. 5.1. Die vom Rekurrenten angerufenen Diskriminierungsverbote gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA schützen vor der Diskriminierung auf - 17 - Grund der Staatsangehörigkeit. Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens gemäss § 19 Abs. 2 StG erfolgt jedoch unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA durch § 19 Abs. 2 StG und den vorliegend daraus resultierenden Methodendualismus ist somit nicht möglich.