Es trifft ausserdem zu, dass – wie der Beschwerdeführer ebenfalls ausführt (Beschwerdeschrift, a.a.O.) – die objektmässige Ausscheidung nicht per se zu tieferen Steuern führt. So kann z.B. bei objektmässiger Ausscheidung je nach Lage der Aktiven bei selbstfinanziertem Inland- und fremdfinanziertem Auslandseigentum eine höhere Steuerlast als bei proportionaler Ausscheidung resultieren.