2.3. Die angestellten Überlegungen gelten, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (Beschwerdeschrift, Ziff. 7a S. 7) auch hinsichtlich positiver bzw. negativer Vermögensbestandteile, so dass der Anwendung von § 19 Abs. 2 StG in der hier zu beurteilenden Angelegenheit auch insoweit nichts entgegensteht. Es trifft ausserdem zu, dass – wie der Beschwerdeführer ebenfalls ausführt (Beschwerdeschrift, a.a.O.) – die objektmässige Ausscheidung nicht per se zu tieferen Steuern führt.