Würden beschränkt Steuerpflichtige generell nur für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen und Vermögen zu dem entsprechenden Steuersatz besteuert, liefe dies auf eine systematische Schlechterstellung der in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen hinaus (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Insbesondere in einem anderen Kanton unbeschränkt Steuerpflichtige, die qua Liegenschaftenbesitz im Kanton Aargau der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wären gegenüber den im Ausland unbeschränkt, jedoch im Kanton Aargau beschränkt Steuerpflichtigen massiv benachteiligt.