ʺII. 1. (…) Der kantonale Gesetzgeber will damit die im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) enthaltene Regelung in Art. 7 Abs. 2 DBG auch für das kantonale Steuerrecht übernehmen. Danach bleiben bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Auslandsverluste unberücksichtigt und wird mindestens das im Inland erzielte Einkommen der Besteuerung unterworfen (Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts;