4. 4.1. Gemäss § 19 Abs. 2 StG entrichten Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. 4.2. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Anwendung des Progressionsvorbehalts sowie des damit resultierenden Methodendualismus gemäss § 19 - 13 - Abs. 2 StG in seinem Entscheid vom 3. Juli 2017 eingehend auseinandergesetzt (WBE.2017.220):