3. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit Wohnsitz in Deutschland als Inhaber eines Geschäftsbetriebs in Q._____ aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz besteuert wird (§ 17 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 18 Abs. 2 StG). Konkret unterliegt sein Erwerbseinkommen aus der ärztlichen Praxis in Q._____ der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Strittig ist die Berücksichtigung der Liegenschaftsunterhaltskosten der in Deutschland gelegenen Liegenschaften des Rekurrenten bei der Berechnung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens und Vermögens.