Dies werde jedoch mit Art. 7 Abs. 2 DBG verhindert, indem der Mindestsatz gemäss dem in der Schweiz erzielten Einkommen anzuwenden sei. Daraus folge, dass die Rechtsgleichheit dadurch gewährt werde, dass die Schweiz nur konsequent das steuerbare Einkommen besteuere, zum Satz des in der Schweiz realisierten Einkommens.